Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Vermessungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 483/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Geodätische Rechenmethoden;
Elektronische Datenverarbeitung im Vermessungswesen;
nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten technisch-naturwissenschaftlichen Ergänzungsfächern;
nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Ergänzungsfächern.
(2)Absatz 2,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 75 bis 94 Wochenstunden festzulegen.
(3)Absatz 3,Im Studienplan sind mindestens 35% der Gesamtstundenzahl der ersten Diplomprüfung für Übungen und Praktika vorzusehen.
Schlagworte
rechtswissenschaftlichen
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123564
Alte Dokumentnummer
N7199111171L