Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1991 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 484/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199130.09.2003 BGBl. Nr. 484/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1991BGBl. Nr. 484/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                 Wochenstunden

  a) Vegetationskunde und Spezielle

     Ökologie........................................   4-12

  b) Allgemeine Gestaltungslehre und

     Freiraumgestaltung..............................  14-19

  c) Landschaftsbau, Gehölzkunde und

     Vegetationstechnik..............................  10-15

  d) Landschaftspflege und Naturschutz...............   7-11

  e) Landschaftsplanung II...........................   7-11

  f) Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung......   9-14

  g) nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete aus

     den unter lit. a bis f genannten Fächern........  25-40

  h) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung.....  35-61

  1. Absatz 3,Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Absatz 2, hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 25 bis 35 Tagen vorzusehen.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, Litera g, oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009771

Dokumentnummer

NOR12123574

Alte Dokumentnummer

N7199111182L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/484/P7/NOR12123574