Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1991 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 484/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199130.09.2003 BGBl. Nr. 484/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1991BGBl. Nr. 484/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. Hat ein Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
  2. Absatz 2,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009771

Dokumentnummer

NOR12123575

Alte Dokumentnummer

N7199111183L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/484/P8/NOR12123575