Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.10.1991 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 498/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.199130.09.2003 BGBl. Nr. 498/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1991BGBl. Nr. 498/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Im Studienzweig Rohstoffgeologie:
      1. Ziffer eins
        Rohstoffgeologie;
      2. Ziffer 2
        Mineralogie, Petrologie und Geochemie;
      3. Ziffer 3
        Allgemeine und Angewandte Geologie;
      4. Ziffer 4
        Angewandte Geophysik.
    2. Litera b
      Im Studienzweig Erdölgeologie:
      1. Ziffer eins
        Erdölgeologie;
      2. Ziffer 2
        Angewandte Geophysik;
      3. Ziffer 3
        Allgemeine und Angewandte Geologie.
    3. Litera c
      Im Studienzweig Angewandte Geophysik:
      1. Ziffer eins
        Seismische Verfahren;
      2. Ziffer 2
        Nichtseismische Verfahren;
      3. Ziffer 3
        Allgemeine und Angewandte Geologie.
    4. Litera d
      Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie:
      1. Ziffer eins
        Umweltgeologie;
      2. Ziffer 2
        Hydrogeologie;
      3. Ziffer 3
        Allgemeine und Angewandte Geologie;
      4. Ziffer 4
        Angewandte Geophysik.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
    1. Litera a
      dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges anzusehen ist.
    Würde sich gemäß Litera a und b das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
  4. Absatz 4,Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes des zweiten Studienabschnittes, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile).

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009772

Dokumentnummer

NOR12123591

Alte Dokumentnummer

N7199111317L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/498/P11/NOR12123591