Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.10.1991 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 498/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199130.09.2003 BGBl. Nr. 498/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1991BGBl. Nr. 498/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,An die Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften wird der akademische. Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
  2. Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde anzusuchen.
  3. Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
  4. Absatz 4,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften handelt.
  5. Absatz 5,Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1971, zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009772

Dokumentnummer

NOR12123592

Alte Dokumentnummer

N7199111318L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/498/P12/NOR12123592