Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,An die Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften wird der akademische. Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2)Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde anzusuchen.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4)Absatz 4,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften handelt.
(5)Absatz 5,Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1971, zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123592
Alte Dokumentnummer
N7199111318L