Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Name des Faches Wochenstunden
a) Im Studienzweig Rohstoffgeologie:
1. Rohstoffgeologie............................ 20-24
2. Mineralogie, Petrologie und Geochemie....... 24-27
3. Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 24-30
4. Angewandte Geophysik........................ 16-19
5. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 16-20.
b) Im Studienzweig Erdölgeologie:
1. Erdölgeologie............................... 27-31
2. Angewandte Geophysik........................ 22-25
3. Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 29-35
4. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 22-29.
c) Im Studienzweig Angewandte Geophysik:
1. Seismische Verfahren........................ 27-29
2. Nichtseismische Verfahren................... 26-29
3. Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 28-35
4. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 19-27.
d) Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie:
1. Umweltgeologie.............................. 20-25
2. Hydrogeologie............................... 18-20
3. Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 28-34
4. Angewandte Geophysik........................ 16-20
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 18-21.
(3)Absatz 3,Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.Die im Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Umweltgeologie