Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 17.05.1991 — BGBl. Nr. 242/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute17.05.1991 BGBl. Nr. 242/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.05.1991BGBl. Nr. 242/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Zusendung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten

Paragraph 3,

Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung eine Wahlkommission (Paragraphen 10 und 27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (Paragraphen 9, 12 und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die betreffende Schule zuzustellen:

  1. Ziffer eins
    einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
  2. Ziffer 2
    einen Stimmzettel und
  3. Ziffer 3
    einen frankierten und mit der Adresse der Wahlkommission sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10009777

Dokumentnummer

NOR12123616

Alte Dokumentnummer

N7199115205J