Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1991Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Zusendung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten
§ 3.Paragraph 3,
Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung eine Wahlkommission (§§ 10 und 27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (§§ 9, 12 und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die betreffende Schule zuzustellen: Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung eine Wahlkommission (Paragraphen 10 und 27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (Paragraphen 9, 12 und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die betreffende Schule zuzustellen:
einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
einen frankierten und mit der Adresse der Wahlkommission sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12123616
Alte Dokumentnummer
N7199115205J