Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Telematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 im Umfang von insgesamt 90 bis 120 Wochenstunden festzulegen.Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 im Umfang von insgesamt 90 bis 120 Wochenstunden festzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 40% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden vorzusehen.Für die Pflichtfächer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind 40% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden vorzusehen.
(3)Absatz 3,Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.Auf die freien Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, entfallen 15 Wochenstunden.
(4)Absatz 4,Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichten- und Übertragungstechnik, Informationsverarbeitung, Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Statistik, Biomedizinische Technik, Toningenieurwesen und Technologiefolgenabschätzung vorzusehen.Die zur Erreichung der gemäß Absatz eins, festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichten- und Übertragungstechnik, Informationsverarbeitung, Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Statistik, Biomedizinische Technik, Toningenieurwesen und Technologiefolgenabschätzung vorzusehen.
(5)Absatz 5,Im Studienplan sind mindestens 25% der Stunden gemäß Abs. 2 für praktische Übungen und Laborübungen vorzusehen.Im Studienplan sind mindestens 25% der Stunden gemäß Absatz 2, für praktische Übungen und Laborübungen vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Nachrichtentechnik
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123625
Alte Dokumentnummer
N7199115224J