Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienabschnitt und Studiendauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Ergänzungsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von drei Semestern. Es umfaßt ein Orientierungssemester und zwei Hauptsemester.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme im Orientierungssemester erfolgt als außerordentlicher Hörer und in den beiden Hauptsemestern als ordentlicher Hörer.
(3)Absatz 3,Am Ende des Orientierungssemesters bzw. vor Beginn des ersten Hauptsemesters haben die Studierenden durch positive Ablegung einer Sprachprüfung im Sinne des § 28 Abs. 4 AHStG nachzuweisen, daß sie über die für das Ergänzungsstudium notwendigen Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen.Am Ende des Orientierungssemesters bzw. vor Beginn des ersten Hauptsemesters haben die Studierenden durch positive Ablegung einer Sprachprüfung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, AHStG nachzuweisen, daß sie über die für das Ergänzungsstudium notwendigen Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12123628
Alte Dokumentnummer
N7199115234J