Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.05.1991 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 247/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 418.05.199131.07.1997 BGBl. Nr. 247/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.05.1991BGBl. Nr. 247/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienfächer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Während des Orientierungssemesters sind im Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt acht Wochenstunden festzulegen, die der Orientierung an der Universität sowie der Beherrschung der deutschen Sprache zu dienen haben.
  2. Absatz 2,Während der beiden Hauptsemester sind im Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 32 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern festzulegen:

        Name des Faches                                   Zahl der

                                                       Wochenstunden

  a)  Allgemeine Betriebswirtschaftslehre...................  6

  b)  Zwei besondere Betriebswirtschaftslehren

      nach Wahl des Studierenden............................ 12

  c)  Volkswirtschaftstheorie oder -politik.................  4

  d)  Weitere Lehrveranstaltungen, die das

      Studium sinnvoll ergänzen, nach Maßgabe

      des Studienplanes und des vorhandenen

      Lehrangebotes, insbesondere Deutsch

      als Fremdsprache...................................... 10

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10009779

Dokumentnummer

NOR12123630

Alte Dokumentnummer

N7199115236J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/247/P4/NOR12123630