Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Feststellung des Studienerfolges
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer sind:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
zwei besondere Betriebswirtschaftslehren nach Wahl des Kandidaten,
Volkswirtschaftstheorie oder -politik,
die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten Lehrveranstaltungen.die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, gewählten Lehrveranstaltungen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß dieser Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12123632
Alte Dokumentnummer
N7199115238J