Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Österreich wird von den an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) absolvierten Studien sechs Semester auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung (eines entsprechenden Studienzweiges) an einer österreichischen Universität voll anrechnen und die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das Diplom der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) gleichgehalten sind diejenigen Anstalten, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes amtlich gefördert und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiet erteilten gleichgestellt sind.
(3)Absatz 3,Den Diplomen gemäß Absatz 1 und 2 sind jene Diplome gleichgestellt, die nicht an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) erworben wurden, denen aber die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dieselbe Wirkung zuerkennt, die ein bestimmtes an den in Absatz 1 oder 2 genannten Anstalten erworbenes Diplom hat.
(4)Absatz 4,Welche österreichischen Studieneinrichtungen (Studienzweige) den Studien an den Anstalten gemäß Absatz 1 und 2 entsprechen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen für den zweiten Studienabschnitt angerechnet beziehungsweise anerkannt werden, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen (Studienzweige) nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse *1) festgelegt.
(5)Absatz 5,Der Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse findet auch auf die Inhaber der Zeugnisse über die fachgebundene Studienberechtigung (fachgebundene Hochschulreife) der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) sowie auf die entsprechenden gleichwertigen Nachweise der Anstalten gemäß Artikel 2 und 3 für jene Studieneinrichtungen (Studienzweige) Anwendung, die vom österreichischen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Absatz 4 als entsprechend festgelegt wurden.
(6)Absatz 6,Auch hinsichtlich der Studien und Prüfungen der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) sowie der Anstalten gemäß Absatz 2 und 3, welche über die Studien und Prüfungen hinausgehen, die zum Diplom führen, richtet sich die Anrechnung der Studien beziehungsweise die Anerkennung der Prüfungen nach § 21 Absatz 1 und Absatz 5 des österreichischen Allgemein Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.Auch hinsichtlich der Studien und Prüfungen der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) sowie der Anstalten gemäß Absatz 2 und 3, welche über die Studien und Prüfungen hinausgehen, die zum Diplom führen, richtet sich die Anrechnung der Studien beziehungsweise die Anerkennung der Prüfungen nach Paragraph 21, Absatz 1 und Absatz 5 des österreichischen Allgemein Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(7)Absatz 7,Der Absatz 3 ist nur auf Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten anwendbar.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1977,
Dokumentnummer
NOR12123638
Alte Dokumentnummer
N7199115559J