Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 7
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1990 in zwei Urschriften.
Dokumentnummer
NOR12123644
Alte Dokumentnummer
N7199115565J