Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Schlußbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Ordentliche Hörer der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft gemäß der Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/ 1982, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 447/1987 fortzusetzen und zu beenden.Ordentliche Hörer der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß Absatz eins, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft gemäß der Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/ 1982, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1987, fortzusetzen und zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123669
Alte Dokumentnummer
N7199116264J