Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt mindestens 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Grundlagen der Vergleichenden
Literaturwissenschaft .......... 10-12
b) Vergleichende Sozialgeschichte
der Literaturen ................ 6-8
c) Weltliteratur .................. 6-8
d) Vorprüfungsfach (§ 5) .......... 2
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.
(3)Absatz 3,Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 1 genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123660
Alte Dokumentnummer
N7199116255J