Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Theorieprobleme der Vergleichenden
Literaturwissenschaft ............. 6-8
b) Vergleichende Sozialgeschichte
der Literaturen ................... 4
c) Literarische Wechselbeziehungen und
Rezeptionsforschung ............... 8-10
d) Weltliteratur ..................... 2-4
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist .................... 6
f) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
erster Satz AHStG ................. 2
(2)Absatz 2,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach