Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1996 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.09.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 101.01.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 1070/1994
§ 101.02.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 78/1994
§ 101.09.199131.01.1994 BGBl. Nr. 469/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichstellungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph eins, Für die Zulassung zum Universitätsstudium gelten die Reifezeugnisse folgender Bewerber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, AHStG jedenfalls als in Österreich ausgestellt:

  1. Ziffer eins
    Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatten und Kinder;
  2. Ziffer 2
    in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegatten und Kinder;
  3. Ziffer 3
    Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist;
  4. Ziffer 4
    Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
  5. Ziffer 5
    Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
  6. Ziffer 6
    Personen, die auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
  7. Ziffer 7
    Inhaber von Reifezeugnissen deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist.

Gesetzesnummer

10009785

Dokumentnummer

NOR12126319

Alte Dokumentnummer

N7199657472J