Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Elektrotechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 654/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 4.Paragraph 4,
Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1)Absatz eins,Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Energie- und Antriebstechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Energieumformung und -verteilung;
Prozeß- und Automatisierungstechnik.
Im Studienzweig „Automatisierungs- und Regelungstechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Regelungs- und Meßtechnik;
Im Studienzweig „Nachrichten- und Informationstechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Nachrichtenübertragung/Informationsverarbeitung;
Elektronik und Hochfrequenztechnik.
Im Studienzweig „Computertechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Computer- und Peripherietechnik;
Programmierungs- und Systemtechnik.
Im Studienzweig „Elektrische Energietechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Elektrische Anlagen und Hochspannungstechnik;
Elektrische Maschinen und Antriebstechnik.
Im Studienzweig „Elektronik und Nachrichtentechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Im Studienzweig „Prozeßtechnik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
System- und Regelungstechnik;
Im Studienzweig „Elektro- und Biomedizinische Technik“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Elektronik und Nachrichtentechnik.
Im Studienzweig „Elektrotechnik-Toningenieur“:
Theoretische, allgemeine und vertiefende Elektrotechnikfächer;
Elektronik und Nachrichtentechnik;
Studio- und Aufnahmetechnik.
(2)Absatz 2,Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3)Absatz 3,Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Schlagworte
Energietechnik, Energieverteilung, Prozeßtechnik, Automatisierungstechnik, Regelungstechnik, Nachrichtentechnik, Computertechnik, Programmierungstechnik, Systemtechnik, Elektromedizinische Technik, Studiotechnik
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123701
Alte Dokumentnummer
N7199117891J