(4)Absatz 4,Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 und aus den Gebieten Wirtschaftswissenschaften, Mikroelektronik, Schaltungstechnik, Konstruktion, Vermittlungstechnik, Umwelt, Management, Softwaretechnik, Peripherietechnik, Schaltgeräte, Identifikation, Fertigungstechnik und Hochspannungstechnik vorzusehen.Die zur Erreichung der gemäß Absatz eins, festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, insbesondere aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und aus den Gebieten Wirtschaftswissenschaften, Mikroelektronik, Schaltungstechnik, Konstruktion, Vermittlungstechnik, Umwelt, Management, Softwaretechnik, Peripherietechnik, Schaltgeräte, Identifikation, Fertigungstechnik und Hochspannungstechnik vorzusehen.