Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Elektrotechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 654/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wird im Rahmen der gebundenen Wahlfächer ein im Studienplan festgelegter Katalog von wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen gewählt, so ist im Diplomprüfungszeugnis an die Bezeichnung der Studienrichtung „Elektrotechnik“ der Zusatz „Wirtschaft“ anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123703
Alte Dokumentnummer
N7199117893J