Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1992Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ALLGEMEINE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIENZEITEN AN UNIVERSITÄTEN
StF: BGBl. Nr. 119/1992 (NR: GP XVIII RV 57 AB 276 S. 45. BR: AB 4134 S. 546.)
Änderung
BGBl. Nr. 870/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 537/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 222/1999 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Deutschland 537/1995 *Finnland 119/1992 *Frankreich 119/1992 *Irland 119/1992 *Italien 537/1995 *Liechtenstein 119/1992 *Malta 119/1992 *Niederlande 870/1994 *Norwegen 119/1992 *Polen 870/1994 *Rumänien III 222/1999 *Russische F III 222/1999 *Schweden 119/1992 *Schweiz 119/1992 *Zypern 119/1992*Deutschland 537 aus 1995, *Finnland 119 aus 1992, *Frankreich 119 aus 1992, *Irland 119 aus 1992, *Italien 537 aus 1995, *Liechtenstein 119 aus 1992, *Malta 119 aus 1992, *Niederlande 870 aus 1994, *Norwegen 119 aus 1992, *Polen 870 aus 1994, *Rumänien römisch drei 222 aus 1999, *Russische F römisch drei 222 aus 1999, *Schweden 119 aus 1992, *Schweiz 119 aus 1992, *Zypern 119/1992
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Jänner 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 1992 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Jänner 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6, Absatz 2, für Österreich mit 1. März 1992 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder genehmigt:
Finnland, Frankreich, Irland, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Schweden, Schweiz, Zypern.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 537/1995)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1995,)
Deutschland
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Anerkennungen nach diesem Übereinkommen sich nur auf den akademischen Bereich beziehen und nicht auf den Zugang zum Beruf. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb bei der Zulassung zu Prüfungen, die auch den Zugang zu einem durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften reglementierten Beruf eröffnen oder vor dem Zugang zu einem solchen Beruf abzulegen sind, Anerkennungen nach dem Übereinkommen nur insoweit vornehmen, als sie den Anforderungen in den Prüfungsordnungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.“
Schweiz
Die Schweiz hat anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation erklärt, daß die Anwendung des Übereinkommens unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Mitgliedsstaaten des Europarates und die anderen unterzeichneten Staaten, die dem Europäischen Kulturabkommen angehören,
In der Erwägung, daß das Ziel des Europarates eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern ist;
Im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, das am 15. Dezember 1956 *) in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und auf das Gebiet der lebenden Sprachen Anwendung findet;
In der Überzeugung, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine größere Zahl von Studierenden in allen Disziplinen eine Zeitlang im Ausland studieren könnte und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Lehrveranstaltungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden;
Entschlossen, zu diesem Zweck den Grundsatz der allgemeinen Gleichwertigkeit von Studienzeiten an Universitäten festzulegen,
Sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1957*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 11.8.1995 eingearbeitet.