Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Im Studienzweig „Forstwirtschaft“:
Forstliche Produktionslehre;
Forstliches Ingenieurwesen;
Forstliche Sozioökonomik;
Fachübergreifende Aspekte der Forstwirtschaft;
jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. e gewählt wurde;jene Gruppe von Fächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, gewählt wurde;
jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. f gewählt wurde.jene Gruppe von Fächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, gewählt wurde.
Im Studienzweig „Holzwirtschaft“:
jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gewählt wurde;jene Gruppe von Fächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gewählt wurde;
jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d gewählt wurde.jene Gruppe von Fächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, gewählt wurde.
Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“:
Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
Fachübergreifende Aspekte der Wildbach- und Lawinenverbauung;
jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e gewählt wurde.jene Gruppe von Fächern, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, gewählt wurde.
(2)Absatz 2,Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 anzuwenden.Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
Schlagworte
Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123735
Alte Dokumentnummer
N7199211340X