Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur“
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,An die Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2)Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4)Absatz 4,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans der im § 1 genannten Universität auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft handelt.Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans der im Paragraph eins, genannten Universität auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft handelt.
(5)Absatz 5,Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zum Doktoratsstudium der Bodenkultur zuzulassen.
Schlagworte
Forstwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123736
Alte Dokumentnummer
N7199211341X