Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 295/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 567/1974, außer Kraft.Mit Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1970,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1974,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 2 sind jedoch berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.Ordentliche Hörer der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft auf Grund der Verordnung gemäß Absatz 2, sind jedoch berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.
(4)Absatz 4,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.Ordentliche Hörer gemäß Absatz 3, haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.
(5)Absatz 5,In dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen im Fall des Abs. 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium der Forst- und Holzwirtschaft auf Grund der neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.In dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen im Fall des Absatz 4, nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium der Forst- und Holzwirtschaft auf Grund der neuen Studienvorschriften im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, AHStG anerkannt werden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Forstwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123737
Alte Dokumentnummer
N7199211342X