Kurztitel
Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 125 bis 150 Wochenstunden.Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 125 bis 150 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
1. Im Studienzweig „Forstwirtschaft“ :
a) Forstliche Produktionslehre ..................... 30 - 36
b) Forstliches Ingenieurwesen ...................... 30 - 36
c) Forstliche Sozioökonomik ........................ 28 - 33
d) Fachübergreifende Aspekte der Forstwirtschaft ... 5 - 10
e) spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß
lit. a bis c nach Wahl des Kandidaten ........... 12 - 18
f) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 15 - 22
2. Im Studienzweig „Holzwirtschaft“ :
a) Holztechnologie ................................. 45 - 55
b) Holzökonomik .................................... 30 - 40
c) spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß
lit. a und b nach Wahl des Kandidaten ........... 5 - 12
d) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
e) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 18 - 24
3. Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“ :
a) Forstwirtschaft
aa) Forstliche Produktionslehre ................. 30 - 36
bb) Forstliches Ingenieurwesen .................. 20 - 24
cc) Forstliche Sozioökonomik .................... 22 - 26
b) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung 20 - 25
c) Wasserwirtschaft ................................ 18 - 20
d) Fachübergreifende Aspekte der Wildbach- und
Lawinenverbauung ................................ 2 - 4
e) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl
des Kandidaten .................................. 2 - 8
f) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 18 - 23
Schlagworte
Lehreinrichtung, Wildbachverbauung