Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 388/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 388/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 388/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 125 bis 150 Wochenstunden.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                        Wochenstunden

  1. Im Studienzweig „Forstwirtschaft“ :

     a) Forstliche Produktionslehre .....................  30 - 36

     b) Forstliches Ingenieurwesen ......................  30 - 36

     c) Forstliche Sozioökonomik ........................  28 - 33

     d) Fachübergreifende Aspekte der Forstwirtschaft ...   5 - 10

     e) spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß

        lit. a bis c nach Wahl des Kandidaten ...........  12 - 18

     f) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema

        der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl

        des Kandidaten ..................................   2 -  8

     g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .....  15 - 22

  2. Im Studienzweig „Holzwirtschaft“ :

     a) Holztechnologie .................................  45 - 55

     b) Holzökonomik ....................................  30 - 40

     c) spezielle Teilgebiete aus den Fächern gemäß

        lit. a und b nach Wahl des Kandidaten ...........   5 - 12

     d) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema

        der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl

        des Kandidaten ..................................   2 -  8

     e) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .....  18 - 24

  3. Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“ :

     a) Forstwirtschaft

        aa) Forstliche Produktionslehre .................  30 - 36

        bb) Forstliches Ingenieurwesen ..................  20 - 24

        cc) Forstliche Sozioökonomik ....................  22 - 26

     b) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung  20 - 25

     c) Wasserwirtschaft ................................  18 - 20

     d) Fachübergreifende Aspekte der Wildbach- und

        Lawinenverbauung ................................   2 -  4

     e) aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema

        der Diplomarbeit zuzuordnen ist, nach Wahl

        des Kandidaten ..................................   2 -  8

     f) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .....  18 - 23

Schlagworte

Lehreinrichtung, Wildbachverbauung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009798

Dokumentnummer

NOR12123731

Alte Dokumentnummer

N7199211336X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/388/P7/NOR12123731