Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
22.01.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 39/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 422.01.199230.09.2003 BGBl. Nr. 39/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.01.1992BGBl. Nr. 39/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt insgesamt zwischen 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches                                    Zahl der

                                                   Wochenstunden

  a) Grundlagen des philologischen Arbeitens

     auf dem Gebiet der Skandinavistik                       6

  b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder

     Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung           14

  c) ältere skandinavische Literatur- und

     Sprachwissenschaft                                   4- 6

  d) neuere skandinavische Literatur- und

     Sprachwissenschaft                                   6- 8

  e) Landeskunde                                             2

  f) nach Wahl des ordentliches Hörers eine

     Lehrveranstaltung aus einem der folgenden

     Fächer:

     1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche

        Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,

        die für die skandinavische Sprach- oder

        Literaturwissenschaft von Bedeutung sind

     2. Überregionale Kultur- und Landeskunde

        Skandinaviens oder Landeskunde eines

        weiteren skandinavischen Landes

     3. Germanische Altertumskunde (einschließlich

        älterer skandinavischer Sprach- oder

        Literaturwissenschaft)

     4. Ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 Bundesgesetz

        über geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen             2

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.
  2. Absatz 3,Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.

Schlagworte

Pflichtfach, Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009803

Dokumentnummer

NOR12123762

Alte Dokumentnummer

N7199218315J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/39/P4/NOR12123762