Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt insgesamt zwischen 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Grundlagen des philologischen Arbeitens
auf dem Gebiet der Skandinavistik 6
b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 14
c) ältere skandinavische Literatur- und
Sprachwissenschaft 4- 6
d) neuere skandinavische Literatur- und
Sprachwissenschaft 6- 8
e) Landeskunde 2
f) nach Wahl des ordentliches Hörers eine
Lehrveranstaltung aus einem der folgenden
Fächer:
1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
2. Überregionale Kultur- und Landeskunde
Skandinaviens oder Landeskunde eines
weiteren skandinavischen Landes
3. Germanische Altertumskunde (einschließlich
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
4. Ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 2
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.
(3)Absatz 3,Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 lit. e bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
Schlagworte
Pflichtfach, Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Kulturkunde