Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundlagen des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik;
Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung;
ältere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft;
neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft;
das gemäß § 4 Abs. 1 lit. f gewählte Fach.das gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, gewählte Fach.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Schlagworte
Literaturwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12123763
Alte Dokumentnummer
N7199218316J