Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.01.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 39/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.01.199230.09.2003 BGBl. Nr. 39/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.01.1992BGBl. Nr. 39/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches                                    Zahl der

                                                   Wochenstunden

  a) Skandinavische Sprachwissenschaft                    6- 8

  b) Skandinavische Literaturwissenschaft                 8-12

  c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder

     Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung            4

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers

     Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden

     Fächer:

     1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche

        Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,

        die für die skandinavische Sprach- oder

        Literaturwissenschaft von Bedeutung sind

     2. überregionale Kultur- und Landeskunde

        Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren

        skandinavischen Landes

     3. germanische Altertumskunde (einschließlich

        älterer skandinavischer Sprach- oder

        Literaturwissenschaft)

     4. Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

        über geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen          4- 6

  e) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG                 2

  1. Absatz 2,Wurde Skandinavistik als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt insgesamt zwischen 16 bis 22 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches                                    Zahl der

                                                   Wochenstunden

  a) Skandinavische Sprachwissenschaft                    4- 6

  b) Skandinavische Literaturwissenschaft                 6-10

  c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder

     Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung            4

  d) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

     Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden

     Fächer:

     1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche

        Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,

        die für die skandinavische Sprach- oder

        Literaturwissenschaft von Bedeutung sind

     2. überregionale Kultur- und Landeskunde

        Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren

        skandinavischen Landes

     3. germanische Altertumskunde (einschließlich

        älterer skandinavischer Sprach- oder

        Literaturwissenschaft)

     4. Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

        über geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen          2- 4

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Sprachwissenschaft, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009803

Dokumentnummer

NOR12123764

Alte Dokumentnummer

N7199218317J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/39/P6/NOR12123764