Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Skandinavische Sprachwissenschaft 6- 8
b) Skandinavische Literaturwissenschaft 8-12
c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 4
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden
Fächer:
1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
2. überregionale Kultur- und Landeskunde
Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren
skandinavischen Landes
3. germanische Altertumskunde (einschließlich
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
4. Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 4- 6
e) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG 2
(2)Absatz 2,Wurde Skandinavistik als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt insgesamt zwischen 16 bis 22 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Skandinavische Sprachwissenschaft 4- 6
b) Skandinavische Literaturwissenschaft 6-10
c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder
Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 4
d) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden
Fächer:
1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche
Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,
die für die skandinavische Sprach- oder
Literaturwissenschaft von Bedeutung sind
2. überregionale Kultur- und Landeskunde
Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren
skandinavischen Landes
3. germanische Altertumskunde (einschließlich
älterer skandinavischer Sprach- oder
Literaturwissenschaft)
4. Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 2- 4
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Sprachwissenschaft, Kulturkunde