Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER
ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG IM RAHMEN DES ERASMUS-PROGRAMMS
StF: BGBl. Nr. 37/1992 (NR: GP XVIII RV 262 AB 289 S. 45. BR: AB 4137 S. 546.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.
Ratifikationstext
Auf Grund der gemäß Art. 13 in Verbindung mit der GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG erfolgten Mitteilung über den Abschluß der erforderlichen Verfahren ist das Abkommen mit 1. November 1991 in Kraft getreten.Auf Grund der gemäß Artikel 13, in Verbindung mit der GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG erfolgten Mitteilung über den Abschluß der erforderlichen Verfahren ist das Abkommen mit 1. November 1991 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
Im folgenden „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
im folgenden „Gemeinschaft” genannt,
beide im folgenden „Vertragsparteien” genannt,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Die Gemeinschaft hat das gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten, im folgenden „ERASMUS” genannt, verabschiedet.
Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, eine dynamische und homogene Entwicklung in diesem Bereich zu unterstützen.
Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von ERASMUS im Rahmen des Netzwerkes einer hochschulübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den gesamten EFTA-Ländern stärkt die Wirkung der ERASMUS-Aktionen und erweitert die berufliche Qualifikation des Humankapitals in der Gemeinschaft und Österreich.
Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an ERASMUS.
Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Bereich beinhaltet für beide Seiten die allgemeine Verpflichtung, durch zusätzliche Bemühungen die Studentenmobilität zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Beachte
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.