Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.11.199131.12.1994 BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 37/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

                                                        Anhang I

                                                        --------

AKTION 1

Schaffung und Arbeitsweise eines

Europäischen Hochschulnetzes

  1. Ziffer eins
    Die Gemeinschaft wird das Europäische Hochschulnetz, das im Rahmen des ERASMUS-Programms errichtet wurde und mit dem der gemeinschaftsweite Austausch von Studenten gefördert werden soll, weiter ausbauen.
Das Europäische Hochschulnetz setzt sich aus Hochschulen zusammen, die im Rahmen des ERASMUS-Programms Vereinbarungen getroffen haben und Programme veranstalten, die den Studenten- und Dozentenaustausch mit Hochschulen anderer Mitgliedstaaten vorsehen und in deren Rahmen die volle Anerkennung von außerhalb der Hochschule des Herkunftslands zurückgelegten Studienzeiten sichergestellt wird.
Jede zwischen den Hochschulen getroffene Vereinbarung soll vor allem den Studenten einer Hochschule die Möglichkeit bieten, in wenigstens einem weiteren Mitgliedstaat eine Studienzeit abzuleisten, die voll als Bestandteil ihrer Abschlußprüfung oder akademischen Qualifikation anerkannt wird. Diese gemeinsamen Programme könnten gegebenenfalls einen integrierten Zeitraum der fremdsprachlichen Vorbereitung und die Zusammenarbeit zwischen Dozenten und Verwaltungspersonal umfassen, um die erforderlichen Voraussetzungen für den Studentenaustausch und die gegenseitige Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Studienzeiten zu schaffen. Soweit möglich, sollte mit der fremdsprachlichen Vorbereitung vor Abreise des Studenten im Herkunftsland begonnen werden.
Programme, die einen integrierten und voll anerkannten Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, werden bevorzugt behandelt. Für jedes gemeinsame Programm wird jede teilnehmende Hochschule zunächst für einen Zeitraum von längstens drei Jahren einen Zuschuß bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 ECU erhalten, der in regelmäßigen Abständen zu überprüfen sein wird.
  1. Ziffer 2
    Zuschüsse werden auch für den Austausch von Dozenten zur Wahrnehmung integrierter Lehraufgaben in anderen Mitgliedstaaten gewährt.
  2. Ziffer 3
    Zuschüsse werden auch für Vorhaben der gemeinsamen Curriculumentwicklung durch Hochschulen in verschiedenen Mitgliedstaaten gewährt, um die akademische Anerkennung zu erleichtern und durch den Austausch von Erfahrungen zur Erneuerung und Verbesserung der Studiengänge auf gemeinschaftsweiter Grundlage beizutragen.
  3. Ziffer 4
    Außerdem werden Zuschüsse von bis zu 20 000 ECU Hochschulen gewährt, die Intensivkurse von kurzer Dauer für Studenten aus verschiedenen Mitgliedstaaten durchführen. Dies ist eine ergänzende Maßnahme.
  4. Ziffer 5
    Die Gemeinschaft wird auch Mitglieder des Lehr- und Verwaltungspersonals der Hochschulen unterstützen, damit sie andere Mitgliedstaaten besuchen, Programme für integrierte Studiengänge mit Universitäten dieser Mitgliedstaaten ausarbeiten und ihre gegenseitigen Kenntnisse von Ausbildungsaspekten der Hochschulsysteme anderer Mitgliedstaaten erweitern können. Außerdem werden Stipendien bereitgestellt, damit Dozenten eine Reihe spezialisierter Vorlesungen in mehreren Mitgliedstaaten halten können.

AKTION 2

Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms

  1. Ziffer eins
    Die Gemeinschaft wird ein System zur unmittelbaren finanziellen Unterstützung von Studenten weiter ausbauen, die an einer Hochschule im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 *1) studieren und eine Studienzeit in einem anderen Mitgliedstaat ableisten. Bei der Festsetzung der Gesamtausgaben für Aktion 1 bzw. Aktion 2 berücksichtigt die Gemeinschaft die Zahl der innerhalb des europäischen Hochschulnetzes im Laufe der Zeit auszutauschenden Studenten.
  2. Ziffer 2
    Die Verwaltung der ERASMUS-Stipendien wird über die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgewickelt. Jedem Mitgliedstaat wird unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des europäischen Hochschulnetzes ein Mindestbetrag von 200 000 ECU zugewiesen (Gegenwert von etwa 100 Stipendien); beim Restbetrag wird beider Zuweisung an die Mitgliedstaaten ausgegangen von der Gesamtzahl der Studenten an den Hochschulen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 *1), von der Gesamtzahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 25 Jahren in jedem Mitgliedstaat, von den durchschnittlichen Kosten einer Reise zwischen dem Land, in dem die Universität des Heimatlands des Studenten liegt, und dem Land, in dem die Gastuniversität liegt, sowie von dem Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten in dem Land der Heimatuniversität des Studenten und in dem Land der Gastuniversität.
Außerdem wird die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um eine ausgewogene Beteiligung aller Fachgebiete zu gewährleisten, um die Nachfrage nach Programmen und die Studentenströme zu berücksichtigen und um bestimmte spezifische Probleme zu lösen, insbesondere die Finanzierung bestimmter Stipendien, die wegen der Struktur der außergewöhnlichen Programme nicht von den einzelstaatlichen Stellen verwaltet werden können. Der für diese Maßnahmen verwendete Anteil darf 5 vH der jährlichen Gesamtmittel für Stipendien nicht übersteigen.
  1. Ziffer 3
    Die für die Stipendienvergabe zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gewähren Stipendien bis höchstens 5 000 ECU je Student für einen einjährigen Aufenthalt unter folgenden Bedingungen:
    1. Litera a
      Die Stipendien sollen die durch die Mobilität entstehenden zusätzlichen Kosten ausgleichen, d. h. die Reisekosten, erforderlichenfalls die Kosten der sprachlichen Vorbereitung und höhere Lebenshaltungskosten im Gastland (gegebenenfalls einschließlich der zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, daß der Student sich außerhalb seines Herkunftslands aufhält). Sie sollen nicht die vollen Kosten des Auslandsstudiums decken.
    2. Litera b
      Studenten, die an Studiengängen im Rahmen des Europäischen Hochschulnetzes gemäß Aktion 1 teilnehmen, und Studenten, die an dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Community Course Credit Transfer System - ECTS) gemäß Aktion 3 teilnehmen, werden vorrangig behandelt. Stipendien können auch Studenten gewährt werden, die an Studiengängen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, für die Sondervereinbarungen außerhalb des Hochschulnetzes getroffen worden sind, sofern sie die Stipendienkriterien erfüllen.
    3. Litera c
      Stipendien werden nur in Fällen gewährt, in denen die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Studienzeit von der Hochschule im Herkunftsland des Studenten voll anerkannt wird. Jedoch können Stipendien ausnahmsweise auch in Fällen gewährt werden, in denen die Studienzeit in einem anderen Mitgliedstaat von der den Abschluß verleihenden Universität in diesem Mitgliedstaat voll anerkannt wird, sofern diese Vereinbarung Teil einer nach Aktion 1 unterstützten Vereinbarung zwischen Hochschulen ist.
    4. Litera d
      Die Gasthochschule erhebt von den aufgenommenen Studenten keine Studiengebühren; gegebenenfalls zahlen die Stipendiaten weiterhin Studiengebühren an der Hochschule in ihrem Herkunftsland.
    5. Litera e
      Stipendien werden für eine als erheblich anzusehende Studienzeit an einer Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Dauer von drei Monaten bis zu einem vollen Studienjahr oder im Falle stark integrierter Studienprogramme auch für mehr als zwölf Monate gewährt. In der Regel werden keine Stipendien für das erste Studienjahr gewährt.
    6. Litera f
      Alle Zuschüsse oder Darlehen, die Studenten in ihrem Herkunftsland gewährt werden, werden während der Studienzeit an der Gastuniversität, für die sie ein ERASMUS-Stipendium erhalten, in vollem Umfang weitergezahlt.

AKTION 3

Maßnahmen zur Verbesserung der, Mobilität durch akademische Anerkennung von, Diplomen und Studienzeiten

Die Gemeinschaft wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die nachstehenden Maßnahmen mit dem Ziel ergreifen, die Mobilität durch akademische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome bzw. zurückgelegten Studienzeiten zu verbessern.

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur versuchsweisen Förderung eines europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistung (European Community Course Credit Transfer System - ECTS) auf freiwilliger Basis, um Studenten, die im Rahmen ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat studieren, die Möglichkeit zu bieten, an Hochschulen in anderen Mitgliedstaaten erbrachte Studienleistungen auf ihr Studium angerechnet zu erhalten. Eine begrenzte Anzahl von Zuschüssen in Höhe von 20 000 ECU pro Jahr wird an die am Pilotsystem teilnehmenden Hochschulen vergeben.
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Förderung des gemeinschaftsweiten Austausches von Informationen über die akademische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome und zurückgelegten Studienzeiten vor allem durch die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsnetzes nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; jährliche Zuschüsse bis zu 20 000 ECU werden an die Zentren vergeben, um den Informationsaustausch insbesondere durch ein Datenaustauschsystem auf EDV-Basis zu erleichtern.

AKTION 4

Flankierende Maßnahmen zur

Förderung der Studentenmobilität

in der Gemeinschaft

  1. Ziffer eins
    Durch die flankierenden Maßnahmen soll folgendes finanziert
werden:
  • Strichaufzählung
    die Unterstützung von Zusammenschlüssen und Verbänden von Hochschulen, Hochschuldozenten, Verwaltungspersonal oder Studenten auf europäischer Ebene, insbesondere mit dem Ziel, Initiativen auf spezifischen Gebieten der Ausbildung in der Gemeinschaft besser bekannt zu machen;
  • Strichaufzählung
    Veröffentlichungen, die darauf abzielen, auf Möglichkeiten zum Studium und zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten sowie auf wichtige Entwicklungen und neue Modelle im Bereich der Hochschulzusammenarbeit in der Gemeinschaft aufmerksam zu machen;
  • Strichaufzählung
    sonstige Initiativen zur Förderung der Hochschulkooperation in der Gemeinschaft im Bereich der Berufsausbildung;
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Erleichterung der Verbreitung von Informationen über das ERASMUS-Programm;
  • Strichaufzählung
    ERASMUS-Preise der Europäischen Gemeinschaft für Studenten, Mitglieder des Lehrpersonals, Hochschulen oder ERASMUS-Vorhaben, die einen besonderen Beitrag zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in der Gemeinschaft geleistet haben.
  1. Ziffer 2
    Die Kosten der Maßnahmen im Rahmen der Aktion 4 sollen höchstens
5 vH der jährlichen Mittelausstattung des ERASMUS-Programms betragen.

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*1) Beschluß 87/327/EWG, geändert durch Beschluß 89/663/EWG.

Schlagworte

Studentenaustausch, Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009806

Dokumentnummer

NOR12123792

Alte Dokumentnummer

N7199218845J