Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.11.199131.12.1994 BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 37/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

                                                     Anhang II

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VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder jeweils dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des ERASMUS-Programms die für die Durchführung in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzten Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend dessen Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird in ECU ausgedrückt und auf ein ECU-Bankkonto der Kommission überwiesen.

Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens entsprechend dem Abruf und spätestens einen Monat, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich vom Fälligkeitstag an Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (FE-COM/EFMC) für den Monat des Fälligkeitsdatums bei seinen Transaktionen in ECU *1) anwendet, zuzüglich 1,5 Punkte.

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*1) Der Zinssatz wird monatlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Reihe 6 veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009806

Dokumentnummer

NOR12123793

Alte Dokumentnummer

N7199218846J