Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.11.199131.12.1994 BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 37/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK FINNLAND, DER REPUBLIK ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN,

DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND

LIECHTENSTEIN

zur Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren

Bei der Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Liechtenstein, über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms erklären die Vertragsparteien, daß Artikel 13 in Anbetracht der Tatsache, daß die Beteiligung der EFTA-Länder am ERASMUS-Programm vom Studienjahr 1992 aus 1993, an in beiderseitigem Interesse liegt und die diesbezüglichen Vorbereitungen weit fortgeschritten sind, so angewandt wird, daß der Abschluß der internen Verfahren zur Genehmigung dieser Abkommen bis spätestens Ende Oktober 1991 notifiziert werden kann, damit die Abkommen bis spätestens 1. November 1991 in Kraft treten können.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009806

Dokumentnummer

NOR12123794

Alte Dokumentnummer

N7199218847J