Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Text
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND, DER REPUBLIK ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN,
DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND
LIECHTENSTEIN
zur Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren
Bei der Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Liechtenstein, über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms erklären die Vertragsparteien, daß Artikel 13 in Anbetracht der Tatsache, daß die Beteiligung der EFTA-Länder am ERASMUS-Programm vom Studienjahr 1992/1993 an in beiderseitigem Interesse liegt und die diesbezüglichen Vorbereitungen weit fortgeschritten sind, so angewandt wird, daß der Abschluß der internen Verfahren zur Genehmigung dieser Abkommen bis spätestens Ende Oktober 1991 notifiziert werden kann, damit die Abkommen bis spätestens 1. November 1991 in Kraft treten können.Bei der Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Liechtenstein, über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms erklären die Vertragsparteien, daß Artikel 13 in Anbetracht der Tatsache, daß die Beteiligung der EFTA-Länder am ERASMUS-Programm vom Studienjahr 1992 aus 1993, an in beiderseitigem Interesse liegt und die diesbezüglichen Vorbereitungen weit fortgeschritten sind, so angewandt wird, daß der Abschluß der internen Verfahren zur Genehmigung dieser Abkommen bis spätestens Ende Oktober 1991 notifiziert werden kann, damit die Abkommen bis spätestens 1. November 1991 in Kraft treten können.