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Art. 12

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.11.199131.12.1994 BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 37/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Studienjahren ab dem Termin des Inkrafttretens geschlossen. Es kann für weitere fünf Jahre durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien verlängert werden. Vor Ablauf des dritten Studienjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine Überprüfung vorgenommen.
  2. Absatz 2,Wird das ERASMUS-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Wird eine Neuverhandlung und Kündigung des Abkommens verlangt, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Kündigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen entsprechenden Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009806

Dokumentnummer

NOR12123789

Alte Dokumentnummer

N7199218842J