Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
GESCHEHEN ZU Brüssel am neunten Oktober neunzehnhunderteinundneunzig.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123791
Alte Dokumentnummer
N7199218844J