Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff „Hochschule“ für alle Arten der nach Abschluß - der Sekundarstufe II weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen, gegebenenfalls im Rahmen einer fortgeschrittenen Ausbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien.Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff „Hochschule“ für alle Arten der nach Abschluß - der Sekundarstufe römisch zwei weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen, gegebenenfalls im Rahmen einer fortgeschrittenen Ausbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien.
An diesen Einrichtungen eingeschriebene Studenten kommen ungeachtet ihres Studienfachs bis einschließlich zur Promotion für eine Unterstützung aus dem ERASMUS-Programm in Frage, sofern die in der Gasthochschule mit dem Lehrplan der Hochschule des Herkunftslands in Einklang stehende Studienzeit Teil ihrer beruflichen Ausbildung darstellt.
Das ERASMUS-Programm deckt nicht Tätigkeiten im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123779
Alte Dokumentnummer
N7199218832J