Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.11.199131.12.1994 BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 37/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 3

Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, gelten die Angaben in Anhang 1 dieses Übereinkommens mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für die Zwecke des vorliegenden Abkommens auch für Österreich.

Was die verschiedenen Aktionen von ERASMUS betrifft, so unterliegt die Beteiligung von Universitäten aus Österreich an ERASMUS-Aktivitäten den besonderen Bedingungen und Regelungen, die in diesem Artikel enthalten sind.

  1. Ziffer eins
    Aktion 1: Schaffung und Arbeitsweise eines europäischen Hochschulnetzes
Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang römisch eins dieses Abkommens genannten Aktion 1.
  1. Ziffer eins
    Hochschulen aus Österreich können offiziell an Hochschulkooperationsprogrammen (HKP) teilnehmen und eine finanzielle Unterstützung für ihre Beteiligung erhalten. Zur Schaffung eines Netzwerkes von Hochschulkooperationsprogrammen zwischen der Gemeinschaft und Österreich wird dabei multilateralen HKP der Vorzug gegeben. Gemäß diesem Grundsatz sollen die HKP Hochschulen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft umfassen. Im ersten Geltungsjahr dieses Abkommens kommen jedoch auch HKP, die eine oder mehrere Hochschulen aus mindestens einem Gemeinschaftsstaat umfassen, ausnahmsweise für eine finanzielle Unterstützung in Frage.
  2. Ziffer 2
    Aktivitäten im Rahmen der Aktion 1, die ausschließlich zwischen Hochschulen in Österreich und EFTA-Ländern stattfinden, kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung in Frage, auch wenn diese Länder mit der Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen betreffend ERASMUS abgeschlossen haben.
  3. Ziffer 3
    Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Umständen können Hochschulen aus Österreich die Maßnahmen im Rahmen dieser Aktion auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie Hochschulen der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen.
  4. Ziffer 2
    Aktion 2: Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms
Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang römisch eins dieses Abkommens genannten Aktion 2.
  1. Ziffer eins
    Die Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms können Studenten aus Österreich zur Erleichterung einer Studienzeit in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und umgekehrt gewährt werden. Diese Studenten müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Österreichs sein oder entsprechend ihren ständigen Wohnort dort haben. Es werden keine Stipendien an Studenten aus Österreich zur Erleichterung einer Studienzeit in einem anderen EFTA-Land (oder umgekehrt) vergeben, auch wenn dieses Land ein Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft betreffend das ERASMUS-Programm abgeschlossen hat.
  2. Ziffer 2
    Die Verwaltung der ERASMUS-Stipendien für Studenten von Hochschulen aus Österreich wird über die zuständigen Stellen in Österreich abgewickelt, die zu diesem Zweck von Österreich ernannt werden.
  3. Ziffer 3
    Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Umständen können Hochschulstudenten aus Österreich die in Aktion 2 in Anhang römisch eins dieses Abkommens genannten Maßnahmen auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie Hochschulstudenten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.
  4. Ziffer 3
    Aktion 3: Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität durch
akademische Anerkennung von Diplomen und Studienzeiten
Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang römisch eins dieses Abkommens genannten Aktion 3.
Entsprechende Einrichtungen und Organisationen in Österreich können sich an Maßnahmen im Rahmen dieser Aktion beteiligen und Nutzen aus ihnen ziehen auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie vergleichbare Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
  1. Ziffer 4
    Aktion 4: Flankierende Maßnahmen zur Förderung der Studentenmobilität in der Gemeinschaft
Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang römisch eins dieses Abkommens genannten Aktion 4.
Entsprechende Einrichtungen und Organisationen in Österreich können sich an Maßnahmen im Rahmen dieser Aktion beteiligen und Nutzen aus ihnen ziehen auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie vergleichbare Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009806

Dokumentnummer

NOR12123780

Alte Dokumentnummer

N7199218833J