Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.11.199131.12.1994 BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 37/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Österreich leistet einen jährlichen Beitrag zur Finanzierung des ERASMUS-Programms, beginnend mit dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgende Kalenderjahr bis und einschließlich des Kalenderjahres, in dem das letzte Studienjahr im Rahmen der Laufzeit dieses Abkommens beginnt.
  2. Absatz 2,Dieser jährliche finanzielle Beitrag Österreichs wird im Verhältnis zu dem jährlichen Gesamthaushalt für das ERASMUS-Programm festgesetzt.
  3. Absatz 3,Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen seinem Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
  4. Absatz 4,Zu Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission Österreich über die für dieses Jahr im Gemeinschaftshaushalt bewilligten Mittel für das ERASMUS-Programm. Die Gemeinschaft unterrichtet Österreich über etwaige, im Laufe des Jahres vorgenommene Änderungen dieses Betrags.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten jährlichen Beitrag leistet Österreich spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens einen einmaligen Beitrag von 92 200 ECU zur Deckung der Kosten der von der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens geleisteten vorbereitenden Arbeiten.
  6. Absatz 6,Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des ERASMUS-Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang römisch zwei dieses Abkommens niedergelegt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009806

Dokumentnummer

NOR12123781

Alte Dokumentnummer

N7199218834J