Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Abkommens festgelegten besonderen Auflagen betreffend die Beteiligung von Hochschulen in Österreich gelten für die Vorlage und Beurteilung von Bewerbungen sowie für die Bewilligung und den Abschluß von Verträgen im Rahmen des ERASMUS-Programms die gleichen Bedingungen wie für Hochschulen der Gemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123782
Alte Dokumentnummer
N7199218835J