Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.11.199131.12.1994 BGBl. Nr. 37/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 37/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß ist für die Durchführung dieses Abkommens zuständig.
  3. Absatz 3,Die Delegation der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von ERASMUS.
  4. Absatz 4,Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuß.
  5. Absatz 5,Der Ausschuß kann Stellungnahmen abgeben und Leitlinien zur Durchführung des ERASMUS-Programms erarbeiten, soweit sie für die Beteiligung Österreichs relevant sind.
  6. Absatz 6,Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Absatz 7,Dem Ausschuß gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter Österreichs an.
  8. Absatz 8,Der Ausschuß trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
  9. Absatz 9,Der Ausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009806

Dokumentnummer

NOR12123783

Alte Dokumentnummer

N7199218836J