Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß ist für die Durchführung dieses Abkommens zuständig.
(3)Absatz 3,Die Delegation der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von ERASMUS.
(4)Absatz 4,Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuß.
(5)Absatz 5,Der Ausschuß kann Stellungnahmen abgeben und Leitlinien zur Durchführung des ERASMUS-Programms erarbeiten, soweit sie für die Beteiligung Österreichs relevant sind.
(6)Absatz 6,Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7)Absatz 7,Dem Ausschuß gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter Österreichs an.
(8)Absatz 8,Der Ausschuß trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
(9)Absatz 9,Der Ausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123783
Alte Dokumentnummer
N7199218836J