Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Studenten, Dozenten und Verwaltungspersonal bei einer Verlegung des Aufenthaltsortes von Österreich in die Gemeinschaft und umgekehrt zur erleichtern, wenn dies im Rahmen der Teilnahme an den in diesem Abkommen genannten Aktivitäten geschieht.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123785
Alte Dokumentnummer
N7199218838J