Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichts über die Durchführung des ERASMUS-Programms sowie eines Berichts über die bei der Anwendung des Programms gewonnenen Erfahrungen zu unterstützen, legt Österreich der Kommission einen Beitrag vor, in dem die von Österreich in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar dieser Berichte wird Österreich übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123786
Alte Dokumentnummer
N7199218839J