Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription in der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern;die Inskription in der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zahl von Semestern;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im Paragraph 9, genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit;
einen Nachweis über die Absolvierung der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorgesehenen Praxis.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123804
Alte Dokumentnummer
N7199219017J