Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 81/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 81/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 81/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Im Studienzweig Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes:
      1. Ziffer eins
        Umweltorientierte Verfahrenstechnik;
      2. Ziffer 2
        Apparatebau, Anlagentechnik, Energiewirtschaft und Automation;
      3. Ziffer 3
        Umweltgerechte Produktgestaltung;
      4. Ziffer 4
        Wertstoffrückgewinnung;
      5. Ziffer 5
        Luft - Wasser - Boden;
      6. Ziffer 6
        Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft, Stoffkreisläufe.
    2. Litera b
      Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:
      1. Ziffer eins
        Entsorgungs- und Deponietechnik, Altlastensanierung;
      2. Ziffer 2
        Umweltgeologie und Sedimentologie;
      3. Ziffer 3
        Geomechanik und spezielle Geotechnik;
      4. Ziffer 4
        Entsorgungsbergbau;
      5. Ziffer 5
        Luft - Wasser - Boden;
      6. Ziffer 6
        Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft, Stoffkreisläufe.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
    1. Litera a
      dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges anzusehen ist.
    Würde sich gemäß Litera a und b das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
  4. Absatz 4,Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Kandidaten hat das zuständige Organ der Universität zu bewilligen, daß die gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen

Universität durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile).

Schlagworte

Entsorgungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009807

Dokumentnummer

NOR12123805

Alte Dokumentnummer

N7199219018J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/81/P11/NOR12123805