Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur“
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,An die Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2)Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4)Absatz 4,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling handelt.
(5)Absatz 5,Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1971, zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123806
Alte Dokumentnummer
N7199219019J