Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 81/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 81/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 81/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studiendauer und Studienabschnitte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester. Die Gesamtstundenzahl darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung auf den Gebieten des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling.
  4. Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009807

Dokumentnummer

NOR12123796

Alte Dokumentnummer

N7199219009J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/81/P2/NOR12123796