Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.
(2)Absatz 2,Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Allgemeine Wirtschafts- und Betriebswissenschaften;
Einführung in das Umweltrecht;
Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
Im Studienzweig Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes:
Grundzüge der angewandten Geowissenschaften;
Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:
Grundlagen der Verfahrenstechnik und Meßtechnik.
Schlagworte
Wirtschaftswissenschaft, Entsorgungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123798
Alte Dokumentnummer
N7199219011J