Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 81/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 81/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 81/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches                                   Wochenstunden

  a) Im Studienzweig Verfahrenstechnik des

     industriellen Umweltschutzes:

     1. Umweltorientierte Verfahrenstechnik ............  18-22

     2. Apparatebau, Anlagentechnik, Energiewirtschaft

        und Automation .................................  18-22

     3. Umweltgerechte Produktgestaltung ...............  10-14

     4. Wertstoffrückgewinnung .........................  16-19

     5. Luft - Wasser - Boden ..........................   8-12

     6. Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft,

        Stoffkreisläufe ................................  10-14

     7. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ....  16-20.

  b) Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

     1. Entsorgungs- und Deponietechnik,

        Altlastensanierung .............................  16-20

     2. Umweltgeologie und Sedimentologie ..............  14-18

     3. Geomechanik und spezielle Geotechnik ...........  14-18

     4. Entsorgungsbergbau .............................  10-14

     5. Luft - Wasser - Boden ..........................   8-12

     6. Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft,

        Stoffkreisläufe ................................  10-14

     7. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ....  19-23.

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Entsorgungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009807

Dokumentnummer

NOR12123801

Alte Dokumentnummer

N7199219014J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/81/P7/NOR12123801