Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 81/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 81/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 81/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009807

Dokumentnummer

NOR12123802

Alte Dokumentnummer

N7199219015J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/81/P8/NOR12123802