Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
Die Kurzstudien Klavierkammermusik und Klavier-Vokalbegleitung sind als Studienversuche an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einzurichten. Die Studienversuche beginnen mit dem auf die Kundmachung der Studienpläne folgenden Wintersemester und enden mit Ablauf der im § 2 angeführten Studiendauer. Die Kurzstudien Klavierkammermusik und Klavier-Vokalbegleitung sind als Studienversuche an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einzurichten. Die Studienversuche beginnen mit dem auf die Kundmachung der Studienpläne folgenden Wintersemester und enden mit Ablauf der im Paragraph 2, angeführten Studiendauer.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12123808
Alte Dokumentnummer
N7199219044J